2G-Regel für den Trainings- und Spielbetrieb – wie sich die Corona-Maßnahmen auswirken.

Für die Situation seit dem 24.11.2021 gibt es unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten.

Nach der Coronaschutzverordnung des Landes NRW in der Fassung vom 24.11.2021 gilt für den Sport- und Trainingsbetrieb ab sofort die 2G-Regel, also nur genese oder geimpfte Personen dürfen in die Halle. Ausnahme hiervon bilden Schüler bis einschließlich 15 Jahre, die von der 2G-Regel ausgenommen sind (§ 4 Absatz 2 Satz 2 Nr. 2). Darüber hinaus ermöglicht die Coronaschutzverordnung für Personen ab dem 16. Lebensjahr übergangsweise als Ersatz der Immunisierung ein Testnachweis auf Grund einer PCR-Testung (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3).

Das WVV-Präsidium hat in seiner Sitzung am 24.11.2021 auf Basis der Coronaschutzverordnung NRW beschlossen, dass die 2G-Regelung mit sofortiger Wirkung bei allen Spielen im aktiven Spielverkehr (Erwachsenen- und Jugendbetrieb) gilt. Weiterhin hat es beschlossen, dass Jugendliche unter 16 Jahren den Geimpften gleichgestellt sind. Bedeutet, dass die 2G-Regel für die Jahrgängen U12 bis U16 nicht relevant ist, für die Jahrgänge U18 bis U20 aber umgesetzt werden muss. Die Anwendung eines PCR-Test berechtigt nicht, am Spielbetrieb des WVV teilzunehmen.

Auf Basis der Coronaschutzverordnung NRW und des Beschlusses des WVV-Präsidiums hat der Vorstand für den EVC Massen folgende Regeln beschlossen:

  1. Wir folgen der Coronaschutzverordnung und den WVV-Verbandsvorgaben und setzen die 2G-Regel für den Trainings- und Spielbetrieb um.
  2. Schüler bis einschließlich 15 Jahre gelten aufgrund der regelmäßigen Schultestungen als den Geimpften gleichgestellt und dürfen am Spiel- und Trainingsbetrieb. Ein Schülerausweis reicht als Nachweis für die Teilnahme an den regelmäßigen Schultestungen.
  3. Personen ab dem 16. Lebensjahr, die nicht geimpft oder genesen sind, dürfen aufgrund der aktuellen Lage nicht mehr am Spiel- und Trainingsbetrieb teilnehmen. Eine mögliche Ausnahme mittels PCR-Testung wird bei uns aufgrund der Vorgaben für den Spielbetrieb (Ausschluss der PCR-Testung als Ersatz für Impfung) nicht umgesetzt. Das ist nicht schön und sehr bedauerlich für Vereinsmitglieder die 16 Jahre alt oder älter und nicht geimpft sind. Aber die Vorgaben seitens des Gesetzgebers und des Verbandes lassen hier nicht viel zu. Also: am besten so schnell wie möglich die Impfung nachholen.

An den nächsten Trainingstagen wird jemand vom Vorstand von den Trainingsteilnehmern den Impfstatus aufnehmen und dokumentieren.

Aufgrund der steigenden Inzidenzwerte bitten wir dringend darum, dass man weiterhin unverändert vorsichtig agiert, unnötige Kontakte vermieden (dazu gehört auch das Nikolausturnier) und die bekannten Hygieneregeln eingehalten werden.

Für Zuschauer gilt ebenfalls die 2G-Regel OHNE Ausnahme (§ 4 Absatz 3 Satz 1 Nr. 4 der Coronaschutzverordnung). Zusätzlich gilt hier während des gesamten Aufenthalts in der Sporthalle die Maskenpflicht, d.h. eine medizinische Maske ist auch während man am Sitzplatz ist aufzubehalten (§ 3 Absatz 1 Nr. 2). Die Ausnahme von § 3 Absatz 2 Nr. 7 würden nur gelten, wenn es feste Sitz- oder Stehplätze gibt (mit Nummerierung und namentlicher Registrierung für diesen Sitz-/Stehplatz). Die haben wir nicht.